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Lärm aus rechtlicher Sicht

psst

Das Wichtigste in Kürze...

Das Rechtsystem in der Schweiz bietet dem Lärmbetroffenen zwei verschiedene Wege, um sich gegen den Lärm zu schützen bzw. zu wehren.

Zum einen gibt es öffentlich-rechtliche Vorschriften, welche den Staat dazu verpflichten, von Amtes wegen einzuschreiten und die lärmbetroffenen Personen zu schützen. Das bedeutet, dass die Behörden von sich aus tätig werden müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zum anderen kann sich eine lärmbetroffene Person selbständig wehren und den privatrechtlichen Weg einschlagen. Dabei muss man beachten, dass man die Kosten und das Risiko grundsätzlich selber trägt.

Schliesslich gilt noch zu erwähnen, dass es auch in den Nachbarländern gesetzliche Bestimmungen gibt, welche sich der Lärmbekämpfung widmen.

Das öffentliche Recht

Am Anfang war die Bundesverfassung...

Der Ausgangspunkt für den Umweltschutz befindet sich im Art. 74 der schweizerischen Bundesverfassung. Dieser Artikel verpflichtet den Bund, Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu erlassen (Art. 74 BV). Der Bundesgesetzgeber erfüllte seine Aufgabe, als er das Umweltschutzgesetz erliess, welches die wichtigsten umweltrechtliche Probleme regelt (USG). Da ein Bundesgesetz oft sehr allgemein formuliert ist, wurden gestützt auf das USG mehrere Verordnungen erlassen, welche den Vollzug des USG erleichterten. Es handelt sich dabei z.B. um die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die Schall- und Laserverordnung (SLV) und die Lärmschutz-Verordnung (LSV).

Aber nicht nur der Bund hat die Kompetenz Vorschriften über den Lärmschutz zu erlassen. Ausserhalb des Geltungsbereichs des USG und der LSV können die Kantone oder Gemeinden eigene Vorschriften aufstellen: Beispielsweise die Stadt Zürich mit der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV ZH) oder die Stadt Bern mit einem Reglement zur Bekämpfung des Betriebs- und Wohnlärms (RBBV BE). In diesen Verordnungen werden verschiedene Lärmarten genau umschrieben, deren Zulässigkeit zeitlich eingegrenzt und festgehalten, dass Widerhandlungen mit Busse bestraft werden können.

Wann müssen die Behörden einschreiten?

Ob ein Geräusch "Lärm" ist oder nicht, ist Ansichtssache. Damit die Behörden aber alle Betroffenen möglichst gleich behandeln können, muss Lärm objektiv definiert werden, nämlich so, dass die Störung durch konkret vorhandenenen Lärm beurteilt werden kann. Deshalb wurden Grenzwerte formuliert, deren Einhaltung ermittelt werden kann.

Die LSV hält Belastungsgrenzwerte fest, welche sich in Immissionsgrenzwerte, Planungsgrenzwerte und Alarmwerte unterteilen.

Die Immissionsgrenzwerte wurden so festgelegt, dass alle Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

Planungswerte
wurden für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen festgelegt. Die Planungswerte liegen unterhalb der Immissionsgrenzwerte.

Alarmwerte
sind dazu da, die Sanierungsbedürftigkeit von Anlagen zu beurteilen. Alarmwerte liegen oberhalb der Immissionsgrenzwerte.

Alle Werte sind nach der Art der Lärmquelle und für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen jeweils für Tag und Nacht etwas anders ausgestaltet. Die Lärmbelastung wird jeweils in der Mitte des offenen Fensters von lärmempfindlichen Räumen (Wohnen, Schlafen, Büro, etc.) ermittelt und mit dem geltenden Belastungsgrenzwert verglichen.

Empfindlichkeitsstufe (ES)

Planungswert (PW)
Lr in dB(A)

Immissions-grenzwert (IGW)
Lr in dB(A)

Alarmwert (AW)
Lr in dB(A)

Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht
I Erholung 50 40 55 45 65 60
II Wohnen 55 45 60 50 70 65
III Wohnen/Gewerbe 60 50 65 55 70 65
IV Industrie 65 55 70 60 75 70

 

Das Privatrecht

psst

Sturer Nachbar

Muss der Staat von Gesetzes wegen nicht tätig werden und hat man aber trotzdem einen lärmenden Nachbar, stellt sich die Frage, wie damit umzugehen ist. Falls der Nachbar nicht mit sich reden lässt, ist manchmal der Gang an das Gericht unvermeidlich. Die Auseinandersetzung zwischen Nachbarn wird in den sachenrechtlichen Vorschriften des schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt.

In Art. 684 ZGB steht geschrieben, dass jedermann verpflichtet ist, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Dies bedeutet, dass der Nachbar keinen übermässig lauten Lärm produzieren darf.

Wer ist Nachbar?

Der Nachbar muss nicht zwingend unmittelbar das angrenzende Nachbargrundstück oder die Mietwohnung nebenan sein. Es genügt, wenn man durch den Lärm irgendwie räumlich betroffen ist. Dann ist man bereits „Nachbar“.

Wann ist Lärm übermässig und somit unzulässig?

Das Gericht nimmt zur Beantwortung dieser Frage eine Interessenabwägung vor. Dabei darf es nicht einfach auf das persönliche Empfinden der Parteien abstellen. Vielmehr muss es herausfinden, wie sich ein normaler Durchschnittsmensch, der sich in der gleichen Situation befindet, den Lärm empfinden würde. Bei der Interessenabwägung spielen viele Faktoren eine Rolle: Lage und Beschaffenheit der Grundstücke, die jeweiligen Traditionen und Sitten, sowie die individuell konkrete Interessenlage.

Gesetzgebung im Ausland

EU

Das Europäische Parlament hat eine Richtlinie (2002/49/EG) erlassen, welche u.a. verschiedene Lärmarten festsetzt und die Anzahl Lärmbetroffenen berechnet. Die EG-Richtlinie erlaubt sowohl Berechnungen als auch Messungen. Es wurde das Ziel gesetzt, Massnahmen zur Bekämpfung des Lärms zu entwickeln. Massnahmen werden alle fünf Jahre überprüft und überarbeitet.

Deutschland

In Deutschland wird die Lärmbekämpfung im Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt. Weitere Informationen befinden sich auf der Internetseite des Umweltbundesamtes.

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